Zugmaschinen der Land – und Forstwirtschaft, die für solche Zwecke eingesetzt werden, mit bis zu 40 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit. Selbstfahrende Arbeitsmaschinen bis 25 km/h. Anhänger dürfen bis max. 25 km/h mitgeführt werden.
Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h und selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, die jeweils nach ihrer Bauart für die Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden (jeweils auch mit Anhängern)