Wie das Oberlandesgericht Schleswig explizit am 16. April 2024 entschied, kann es bei einem längeren Nutzungsausfall wegen einer verzögerten Reparatur notwendig sein, dass sich der Unfallgeschädigte ein Ersatzauto anschafft – ihn trifft die Pflicht zur Schadensminderung, wie die DAV mitteilt.
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