Wer als Halter eines Autos den tatsächlichen Fahrer nicht rechtzeitig benennt, muss unter Umständen mit der Übernahme der Verfahrenskosten rechnen. Dies entschied das Amtsgericht Eilenburg am 19. Februar 2024 (AZ: 8 OWi 501 Js 66962/23), wie die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des DAV informiert.
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